Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Das Mitglied ist zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung des Kursraumes berechtigt.
Fehlstunden werden nicht geahndet. Eine Kürzung, Minderung oder Rückforderung der Vertragsgebühr wegen Fehlstunden ist ausgeschlossen, sofern die Gründe dafür in der Person des Mitglieds liegen.
Der monatliche Beitrag wird im Voraus eines Monats fällig. Ist bei korrekter Abbuchung das Konto nicht ausreichend gedeckt oder wird Widerspruch eingelegt, trägt das Mitglied oder der Kontoinhaber die entstehenden Rücklastschriftgebühren der Bank. Für Arbeitsaufwand und Porto werden zusätzlich 10,- € erhoben. Beim SEPA-Lastschriftverfahren kann der Zahlungspflichtige der Buchung im Nachhinein 8 Wochen widersprechen. War der Widerruf ohne berechtigten Grund, werden der offene Beitrag und der bis dahin entstandene Schaden gerichtlich eingefordert. Der einziehenden Bank liegt eine eindeutige Zustimmung des Kunden zum Einzug der Lastschrift vor. Rücklastschriftgebühren, Arbeitsaufwand und Porto können per Lastschrift eingezogen werden. Entfällt die Lastschrift-/ Einzugsvereinbarung auf Veranlassung des Zahlungspflichtigen (Widerruf) so werden für den erhöhten Arbeitsaufwand, der mit der Kontrolle von Daueraufträgen und sonstigen Überweisungen einhergeht, 5,00 € pro Monat erhoben. Kommt ein Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen in Zahlungsrückstand, ist der KKS Sparta Aachen e.V. berechtigt, den bis zum nächsten Vertragsablauftermin der jeweiligen Vertragsdauer fällig werdenden Restbetrag sofort in voller Höhe geltend zu machen. Bank- und Bearbeitungsgebühren sind vom Mitglied zu ersetzen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der KKS Sparta Aachen e.V. ist darüber hinaus berechtigt, zum oben genannten Zeitpunkt seine Leistung bis zum Beitragsausgleich einzustellen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den KKS Sparta Aachen e.V. hat das Mitglied den vollen entgangenen Gewinn, den der KKS Sparta Aachen e.V. bis zum Zeitpunkt einer nach dem Vertrag zulässigen ordentlichen Kündigung hätte beanspruchen können, zu ersetzen. Der Schadenersatz wird mit Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig.

Aus organisatorischen Gründen behält sich der KKS Sparta Aachen e.V. vor, andere Trainer einzusetzen, in Ausnahmefällen die Kurse in nahe gelegene Räumlichkeiten stattfinden zu lassen und Kurse zusammenzulegen. Sie haben bei Zumutbarkeit kein diesbezügliches Kündigungsrecht. Bei Krankheit / Trainerausfall versuchen wir Ersatz zu finden. Außerdem erfolgt bei Kursausfall frühestmöglich per Email und/oder an unserer Eingangstür ein Hinweis. Wird es dem KKS Sparta Aachen e.V. aus Gründen, die er nicht vertreten hat, unmöglich Leistungen zu erbringen, haben Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz / Ersatzstunden.
Werden die Kursräume an einen anderen Ort verlegt, der innerhalb zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Mitglieds liegt, bleibt der Vertrag aufrecht erhalten. Gleiches gilt für einen Wohnortswechsel des Mitglieds.

Eine Haftung des Vereins für Schäden, welche sich das Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des KKS Sparta Aachen e.V. bzw. beim Aufenthalt in den Räumlichkeiten zuzieht, ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern des KKS Sparta Aachen e.V. verursachte Schäden. Das Mitglied verpflichtet sich, mit den Räumlichkeiten und der Einrichtung pfleglich umzugehen. Wer Sachen in der Schule oder deren Außenflächen beschädigt, haftet für entstehende Kosten. Eltern haften für ihre Kinder. Für von Kursteilnehmern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Körperverletzungen an anderen Personen, die sich in der Schule aufhalten, haften die Verursacher selbst. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet die Schule nicht. Bei groben Verstößen gegen die selbstverständlichen Regeln des Anstandes oder der Hausordnung, sowie im Falle vorsätzlicher Beschädigung ist der Vorstand ermächtigt, ein Hausverbot auszusprechen. Dieses Hausverbot entbindet nicht von der Zahlung der monatlichen Beiträge. Missachtet ein Mitglied die Hausordnung oder Anweisungen des Personals, so ist der KKS Sparta Aachen e.V. berechtigt das Vertragsverhältnis nach einmalig erfolgter Ermahnung fristlos zu kündigen. Davon unabhängig gilt ein außerordentliches Kündigungsrecht in besonders schweren Fällen des Fehlverhaltens.

Voraussetzungen sind Sporttauglichkeit und ein guter Leumund. Die Nutzung der Einrichtung und die Teilnahme an den Angeboten des Vereins setzen voraus, dass das Mitglied gesundheitlich dazu in der Lage ist, Sport – insbesondere Kampfsport und die dazugehörigen Übungen – zu betreiben. Es obliegt dem Mitglied im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zur Nutzung der Einrichtung und zur Teilnahme an den Angeboten des Vereins einen Arzt zu konsultieren. Bei Anmeldung ist das Mitglied verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über Krankheit oder sonstige körperliche Erscheinungen zu machen, die eine erhöhte Gefahr bei der Nutzung der Einrichtungen und Angebote des Vereins bergen. Insbesondere gilt dies für Herz-Kreislauferkrankungen sowie Erkrankungen des Bewegungsapparats. Bei erstmaligem Auftreten solcher Erscheinungen während der Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Bekanntgabe an die Schulleitung verpflichtet. Das Mitglied nimmt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko am Unterricht teil. Jedes Mitglied muss den Anweisungen der Lehrer folgen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Kampfsportunterricht um einen Sport mit gewissen, typischen Risiken handelt, was im Sportrecht anerkannt wird. Die Mitglieder und Erziehungsberechtigten akzeptieren dieses Risiko. Die Schule achtet durch Auswahl und Fortbildung der Lehrer, Fachkunde und Sorgfalt beim Unterricht auf fachlich korrekte Durchführung und Anleitung. Die Schule kann jedoch keine Verantwortung für Sportunfälle übernehmen, da diese zum typischen Risikobild der Kampfkunst gehören.

Der KKS Sparta Aachen e.V. hat das Recht, jährlich den monatlichen Mitgliedsbeitrag mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen zu erhöhen. Dem Mitglied steht in diesem Falle ein außerordentliches Kündigungsrecht unter einer Fristsetzung von 4 Wochen zu, wenn die Erhöhung über der gesetzlichen Vorschrift liegt. Die erste Beitragserhöhung ist jedoch erst nach Ablauf der ersten Vertragsdauer möglich. Eine Veränderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%), berechtigt den KKS Sparta Aachen e.V. ab dem Zeitpunkt der Geltung zu einer entsprechenden Anpassung der Beiträge.

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die Aufsichtspflicht beschränkt sich nur auf das Mitglied während seiner gebuchten Kurse im Kursraum. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Bankverbindung /Adresse sind der Schule umgehend schriftlich mitzuteilen. Verwaltungsgebühren und Mehraufwand die mangels korrekter Daten entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.

Die Rechte an Fotos und Videos von Feiern, Unterrichtseinheiten, Prüfungen etc., die auch Mitglieder abbilden, liegen beim KKS Sparta Aachen e.V..

Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt das die anderen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall wird die Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, die den gesetzlichen Normen entspricht.
Datenschutzerklärung


Gemäߧ 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwenigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäߧ 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Ihre Adressdaten verwenden wir zudem, um Ihnen Informationen zukommen zu lassen (Camps, Rücklastschriften, Prüfungen, Veranstaltungen, … ). Persönliche Daten behandeln wir vertraulich.
Hinweis: Sie können jederzeit der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken widersprechen. Es genügt eine formlose Mitteilung per Post an den KKS Sparta Aachen e.V., Am See 25, 85540 Haar oder per Mail an: kontakt@kampfsport-descy.de. Dies gilt nicht für die zur Abwicklung Ihres Vertrages erforderlichen Daten.

Bitte bringen Sie keine wertvollen Gegenstände mit. Für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachten Kleidungen sowie für Wertgegenstände oder Geld wird keinerlei Haftung übernommen.
(Stand 01.08.2017)

Hausordnung:


Wir begrüßen Sie sehr herzlich in unserem Verein. Wir werden uns bemühen, Ihnen den Aufenthalt bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten. Die nachfolgende Hausordnung soll sicherstellen, dass ein gepflegter Charakter in unserem Verein im Interesse aller Mitglieder aufrecht erhalten bleibt. Wir bitten Sie um Beachtung.

Trainingsbekleidung

Das Betreten des Trainingsbereichs ist nur mit einem passenden, sauberen Trainingsbekleidung gemäß der jeweiligen Trainingseinheit, Barfuss oder mit sauberen Kampfsportschuhen (weiße Sohle) gestattet.
Schmuck jeglicher Art ist im Training verboten und darf ansonsten am Unterricht nicht teilnehmen.
Umgezogen wird sich in der Umkleidekabine. Alle Kleidungsstücke (auch Straßenschuhe) sind in der Umkleidekabine zu lassen.
Im Verein wird nur mit Schlappen gegangen. Barfuss gehen wird untersagt, außer auf der Trainingsfläche.
Aus Hygienischen Gründen bitten wir alle Mitglieder darauf zu achten, dass die Hände, die Füße sauber sind.

Verhalten im Verein

Die Mitglieder sind an die Weisungen der Trainer gebunden.
Die Mitglieder werden gebeten, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen. Mehrmalige Verspätungen können zum Ausschluss der Unterrichtseinheit führen.

Fund- und Wertsachen

Für die Garderobe und Wertgegenstände übernimmt der KKS Sparta Aachen e.V. keine Haftung. Die im Verein gefundenen Sachen sind beim Personal abzugeben. Das Personal ist berechtigt, diese Fundsachen dem nachweislich Berechtigten zurückzugeben. Fundsachen werden bei Nichtabholung nach einer Frist von 12 Wochen gestiftet.

Sachbeschädigung

Die Mitglieder verpflichten sich, mit den Räumlichkeiten und der Einrichtung pfleglich umzugehen. Sachbeschädigungen im Verein werden auf Kosten dessen behoben, der sie bewirkt oder verursacht hat. Festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Personal zu melden.

Duschen:

Bitte betreten Sie den Nassbereich aus hygienischen Gründen nur mit Badeschuhen. Trocknen Sie sich vor dem Verlassen des Nassbereiches bitte vollständig ab. Wasser soll unter allen Umständen gespart werden.

Rauchen:

Alle Räumlichkeiten unterliegen strengem Rauchverbot.

Umkleiden/Barbetrieb

Glasflaschen und Gläser dürfen in Umkleide- und Nassräume wegen Verletzungsgefahr nicht mitgenommen werden.

Öffnungszeiten

Wir bitten Sie zu beachten, dass wir unser Haus zu den jeweils angegebenen Zeiten schließen.

Infotafel

Neuigkeiten und Änderungen werden regelmäßig an unseren Infotafeln bekannt gegeben.
Wer grob gegen die Hausordnung verstößt,erhält nach zweimaliger Ermahnung ohne Nachsicht Hausverbot!

VIEL SPASS UND ERFOLG BEIM TRAINING WÜNSCHT EUCH
DER KKS SPARTA AACHEN E.V.

Satzung:


„KKS Sparta Aachen e.V.“
§ 1 Name, Sitz
1.1 Der Verein hat den Namen „KKS Sparta Aachen e.V.“. Er hat seinen Sitz in
52078 Aachen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „KKS Sparta Aachen e.V.“.
1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kraft- und Kampfsports durch
– Abhaltung von geordneten Sportübungen
– Durchführung von Kursen und Sportveranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder
3.2 Außerordentliche Mitglieder
3.2.1 Fördernde Mitglieder
3.2.2 Ehrenmitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Ordentliche Mitglieder
4.1.1 Ordentliche Mitglieder des „KKS Sparta Aachen e.V.“ kann jede natürliche Person, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
4.1.2 Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4.2 Außerordentliche Mitglieder
4.2.1 Förderndes Mitglied
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
4.2.2 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des „KKS Sparta Aachen e.V.“ oder deren Sparten und Abteilungen ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
5.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenem Brief zu erklären. Er ist unter Einhaltung der Frist lt. den ABGs einzuhalten.
5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.
5.4 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern.
5.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
6.1 Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
6.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Kameradschaft und Rücksichtnahme verpflichtet.
6.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages, der jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig ist, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Höhe des Monatsbeitrages, der jeweils zum 01. jeden Monats fällig ist, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6.4 Über Stundung und Erlaß des Beitrages in Sonderfällen entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe
7.1 Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Schatzmeister
e) Pressereferent
8.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzendem bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
8.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden alleine, oder durch den Geschäftsführer, den Schatzmeister und den Pressereferent gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Pressereferent nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
8.4 Mit Wirkung im Innenverhältnis gilt: Zu Willenserklärungen, die den Verein im Einzelfall in der Höhe bis zu 1.000,00 Euro belasten, ist die Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters erforderlich. Von über 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro ist die Zustimmung der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit und über 10.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erforderlich.
8.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Vorstandsamt.
8.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Tagesordnungspunkte
10.1 Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung
10.2 Feststellung der Stimmberechtigung
10.3 Wahl einer Wahlkommission, falls Wahlen anfallen
10.4 Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung
10.5 Beschlußfassung über die Tagesordnung
10.6 Bericht des Gesamtvorstandes
10.7 Bericht der Kassenprüfer
10.8 Entlastung der Vorstandschaft
10.9 Wahlen, falls diese anfallen
10.10 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
10.11 Satzungsänderungen, falls diese anfallen
10.12 Anträge und Anfragen
10.13 Sonstiges
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
11.1 Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mit der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen der Einladung zur Einberufung und dem Termin der Versammlung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift mitgeteilt werden.
§ 12 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
12.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
12.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
12.3 Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
12.4 Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
13.1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
13.2 Gewählt werden können nur Personen, für die spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Wahlvorschlag beim Vorsitzenden eingegangen ist oder die der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden vorgeschlagen werden.
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
14.1 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder.
§ 15 Kassenprüfer
15.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
15.2 Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Protokollierung von Beschlüssen
16.1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
16.2 Das Protokoll ist binnen 8 Wochen den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
§ 17 Haftung des Vereins
17.1 Der Verein und ihre Veranstaltungsleiter haften nicht für durch Teilnahme an Sport ver- anstaltungen eingetretene Unfälle und deren Folgen. Das gleiche gilt für Sachschäden.
§ 18 Auflösung des Vereins
18.1 Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 19 Inkrafttreten


Diese Satzung ist in überarbeiteter, vorliegenden Form von der Versammlung des Vereines am 01.08.2017 beschlossen worden und wird wirksam mit der Eintragung.
Aachen, den 01.08.2017